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Satzungsneufassung

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 23.11.1912 in Solnhofen als Turnverein Solnhofen gegründete Verein führt nach seiner Umbenennung am 09.05.1955 den Namen

„Turn – und Sportgemeinschaft Solnhofen 1912 e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Solnhofen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind schwarzgelb.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und der zuständigen Unterorganisationen. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

(6) Der Verein kann sich Ordnungen geben, z.B. Geschäfts-, Finanz-, Rechts- oder Jugendordnung. Sofern sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, sind Ordnungen  mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5)Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Durch Beschluss des Vorstandes ist aber Aufwendungsersatz   im Rahmen der steuerlichen Vorschriften möglich.

(5a) Ehrenamtspauschale, Entgeltliche Tätigkeit

a) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

b) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit (siehe a) trifft der Vorstand.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

c) der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

(6)Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(7)Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3

Vereinstätigkeit

(1)Die Verwirklichung des Vereinszwecks geschieht insbesondere durch

a)     Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,

b)    Instandhaltung der Sportplätze, des Vereinsheims und sonstiger Liegenschaften sowie der Turn- und Sportgeräte,

c)     Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Versammlungen, Vorträgen und Kursen,

d)    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und

e)     Förderung der Jugendarbeit.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des  gesetzlichen Vertreters.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann beim Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsrat.

§ 4a

Datenschutz

(1)  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten nach dem Muster des Aufnahmeantrages auf. Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2)  Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Als Mitglied des BLSV und der angegliederten Fachverbände ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden.

      Übermittelt werden außer dem Namen, Alter und Vereinsmitgliedsnummer nur
      angeforderte Daten.
      Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige
      Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im
      Verein.

(3)  Der Vorstand und die Abteilungsleiter machen besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(4)  Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

(5)  Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt (AO §§ 145-157)

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist  zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
Minderjährige Mitglieder haben im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit ein außerordentliches Kündigungsrecht.
In diesen Fällen beginnt die Kündigungsfrist mit Vollendung des 18. Lebensjahres und endet einen Monat später.

(3) Ein Mitglied kann vom Vereinsrat  aus dem Verein ausgeschlossen werden:

   a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

   b) wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung,

   c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

   d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsrates ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann endgültig mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat  seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft  gehen auch automatisch  Ämter in einem Vereinsorgan verloren, und es ist, falls es von einem Vereinsorgan verlangt wird,  Rechenschaft abzulegen.

(6) Mit  Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere aus-stehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 6

Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen eines Vereinsorgans verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsrat  folgende Sanktionen verhängt wer-den:

       a) Verweis,

      b) Geldbuße bis zum Betrag von EURO 100,-

       c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Sanktionen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

(3)Im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 7

Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Er kann Umlagen und Aufnahmegebühren (= außerordentliche Beiträge) festlegen.

(2) Über die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren beschließt die Mitgliederversammlung.

(3)Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter für vor Eintritt der  Volljährigkeit fällig gewordene Beiträge im Sinne des Absatzes 1.

(4) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 werden durch Bankeinzug erhoben.

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Abteilungsjugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern der  Abteilung  vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(2) Mitglieder, die  kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Abteilungsjugendversammlung als Gäste teilnehmen.

(3)  Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann  nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Bei Abwesenheit ist die Wahl in den Vorstand nur dann möglich, wenn der zu Wählende vorher beim Vorstand eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hat.

§ 9

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung,

    b) der Vorstand,

    c) der Vereinsrat.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Vereinsorgan  ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zehn  Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    a) der Vorstand oder

    b) der Vereinsrat  beschließt oder

    c) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand  beantragt.

(4)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im Sportheim und im Vereinskasten  in der Senefelderstraße.

Zwischen dem Tag der Einberufung (Aushang) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll folgende Punkte enthalten:

     a) Bericht des Vorstands,

     b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

     c) Berichte der Abteilungsleiter,

     d) Entlastung des  Vorstands

     und, soweit dies erforderlich ist,

     e) Wahl                   >> des Vorstands und

                            >> der beiden Kassenprüfer (Revisoren),

     f) Satzungsänderungen,

     g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

     h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.         

Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten dieser Tagesordnung zuständig.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens sieben wahlberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind.

(7)Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher   Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag  oder Wahlvorschlag abgelehnt. 

(8) Satzungsänderungen, An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, können nur mit Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(9)Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern,

b) vom Vorstand,                                                                                                                                            

c) vom Vereinsrat,                                                                                                                              

d) von den Abteilungen,                                                                                                                    

e) von dritten Personen über den Vorstand.

(10) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

(11) Bei Wahlen bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte mindestens drei Personen zum Wahl-vorstand. Der Wahlvorstand bestimmt  einen Vorsitzenden, der für die Dauer der Wahlhandlungen die Mitgliederversammlung leitet.                                                                    

(12) Die Vorsitzenden und die Stellvertreter können auf Vorschlag des Vorstands in jeweils einem Wahlgang (= Block-/Listenwahl) gewählt werden.

(13) Die Abstimmung erfolgt per Akklamation. Geheim abgestimmt wird nur, wenn dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder  beantragen oder für ein Vorstandsamt mehr als eine Person zur Wahl steht.

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) bis zu vier gleichberechtigten Vorsitzenden (= Wahlämter),

b) weiteren  stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung in eines der

    folgenden Sachgebiete/Arbeitsbereiche  zur eigenen Bearbeitung gewählt werden

    (= Wahlämter):

·     Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit (= Schriftführer),

·     Liegenschaftsverwaltung,

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die unter b) genannten  Sachgebiete/Arbeitsbereiche anders verteilen und/oder neue schaffen.

Personalunion ist zulässig.

(2) Die Vorsitzenden gemäß Abs. 1 a) und Abs. 1 b) vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich gleichermaßen - jeder von ihnen ist alein vertretungsberechtigt. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis werden besonderen Aufgaben der einzelnen Vorsitzenden intern festgelegt. Die Aufgabe der Vorsitzenden ist die Vertretung, die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandschaft.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(4) Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

(5) Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(6) Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahr-nehmen.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist unter Beachtung der  Absätze 1 und 6 für den Rest der Amtszeit vom Vorstand ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen oder der freiwerdende Arbeitsbereich von einem amtierenden Vorstandsmitglied zu übernehmen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie regelt die Aufgaben und grenzt die Arbeitsbereiche der Vorstandsmitglieder voneinander ab.

(9) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und entscheidet in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erledigt selbständig die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und führt die Vereinsgeschäfte. Weiter  ist er insbesondere zuständig für

a)     die Bewilligung von Ausgaben,

b)    die Gründung von Abteilungen,

c)     die Bestätigung der Wahl der Abteilungsleiter und Abteilungsjugendleiter,

d)    Genehmigung von Geschäftsordnungen der Abteilungen,

e)     Anregungen aus den Abteilungen.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden. Der Vorstand entscheidet in allen Personalangelegenheiten.

(11) Eine Vorstandssitzung kann von jedem der gleichberechtigten Vorsitzenden gemäß Abs. 1 a) oder von mindestens zwei Vorstandsmit-gliedern einberufen werden.

Sitzungen werden nach Bedarf mit einwöchiger Ladungsfrist oder,  wenn es das Vereinsinteresse verlangt oder die Dringlichkeit vom Vorstand festgestellt wird, ohne Ladungsfrist anberaumt werden.
Der vorherigen Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 10 Abs. 7 und 13 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine geheime Abstimmung dann erfolgt, wenn dies zwei  Vorstandsmitglieder beantragen.

(12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(13) Die Vorstandsmitglieder  haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen. Deshalb ist einer der gleichberechtigten Vorsitzenden gemäß Abs. 1 a) separat  von den Abteilungen zu ihren Sitzungen einzuladen. Der Eingelade informiert die weiteren Vorstandsmitglieder.

§ 12

Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus

      a) den Vorstandsmitgliedern,

      b) den  Abteilungsleitern

      und, sofern die nachfolgenden Ämter besetzt sind, aus

      c) den Abteilungsjugendleitern (§ 15),

      d) der Frauenbeauftragten.

In den Bereichen b) bis d) ist Personalunion möglich. Zu beachten ist, dass niemand gleichzeitig Vorstandsmitglied sein kann und Abteilungen nicht doppelt vertreten sein dürfen.

(2)Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(3) Der Vereinsrat kann weitere Personen mit Stimmrecht in den Vereinsrat wählen.

Zu den Sitzungen des Vereinsrats können auch weitere Personen ohne Stimmrecht zugezogen werden.

(4) Der Vereinsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch einen der gleichberechtigten Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 1 a. einberufen und geleitet.                                                                                                                                                   

§ 10 Abs. 7 und 13 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine geheime Abstimmung dann erfolgt, wenn dies zwei Vereinsratsmitglieder beantragen.

(5) Der Vereinsrat berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 13

Kassenprüfung

(1)Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer (Revisoren) überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen.

(2)Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vereinskassiers.

§ 14

Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands  rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Be-schlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.  Soweit in der Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss, nichts anderes geregelt ist oder eine solche nicht besteht, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

(3)Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften des § 10 der Satzung entsprechend. Die Einberufung erfolgt durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag (= Sonderbeitrag) zu erheben.

Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Vereinskassier und den Revisoren des Vereins geprüft werden.

(5)Ein Kassenbericht ist dem Vereinskassier bis Ende Januar des Folgejahres zur Aufnahme in die Jahresrechnung des Gesamtvereins zuzuleiten.

(6)Die Verfügungsgewalt über Sonderbeiträge der Abteilungen steht  allein der Abteilung zu.

(7)Das Eingehen von Verbindlichkeiten, die den Kassenbestand der Sonderbeiträge übersteigen, ist unzulässig. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Vorstands  möglich.

(8) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Bei Auflösung der Abteilung  fällt das vorhandene Vermögen dem Gesamtverein zu.

§ 15

Wahl des Jugendleiters

Es ist zulässig, dass die Abteilungen eigene, für ihre Sportart zuständige Jugendleiter wählen.  § 14 gilt sinngemäß. Die Wahl ist dem Vorstand anzuzeigen.

§ 16

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Vereinsrates ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das gleiche gilt für Sitzungen und Versammlungen der  Jugend  und  der  Abteilungen  mit  der Maßgabe, dass an Stelle des (Vereins-)Schriftführers eine vor Eintritt in die Tagesordnung zu bestimmende Person aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer das Protokoll führt und mit unterzeichnet.

§ 17

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 18

Auflösung des Vereins, Umwandlung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

      a) der Vorstand und der Vereinsrat  mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder

           beschlossen hat oder

      b)  von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufen-den Geschäfte abzuwickeln haben.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Solnhofen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

(6)Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten für die Umwandlung des Vereins die Absätze 1 bis 3  entsprechend. Abweichend von  Abs. 3 ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum in der ersten Versammlung nicht erreicht, so besteht in der Folgeversammlung Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

§ 19

Inkrafttreten, Schluss-Bestimmungen

(1) Diese Satzungsneufassung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.03.2022 beschlossen und tritt  mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten der Neufassung beschlossene Vereins- und Abteilungsordnungen bleiben bis zu einer Änderung oder Neufassung weiterhin in Kraft.

(3) Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Gmeint sind jedoch immer alle Geschlechter.

 

Solnhofen, den 19.03.2022

gez.

.....................................................

Michael Geyer, 1. Vorsitzender

 

Satzungsänderungen:

MGV 26.03.2010

Neu:                   §2 Abs. 5a Ehrenamtspauschale, Entgeltliche Tätigkeit
                           §4a            Datenschutz

MGV 09.05.2014

Änderung.          §5 Abs. 2   anfügen Sätze 2 und 3
                           §11 Abs.1

MGV 18.03.2022

Streichung                          § 10 Abs. 5 Buchst. e) "Passiven-Vertreter"
ÄnderungAnpassung          § 10 Abs. 12
                                           
§ 10 Abs. 1, 2, 11 und 13
                                            § 12 Abs. 4
                                          
§ 19 Abs. 3 und 4

Solnhofen, den 19.03.2022

gez.

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Michael Geyer 1. Vorsitzender