Festschrift 100 Jahre TSG Solnhofen

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Bei den Festabenden 14./15.September 2012 konnte der Festausschuss die Festschrift zum 100. Vereinsjubiläum der Öffentlichkeit präsentieren. Auf nahezu 80 kurzweiligen Seiten kann die TSG-Geschichte nachgelesen werden.

Ansprechpartner Volleyball

Abteilungen

Name Position Telefon Mobil
Manfred Schneider Abteilungsleiter und Trainer seit 1983 09145/6145  015168469300


Die Sponsoren der TSG Solnhofen

Folgende Sponsoren ermöglichen durch ihre Unterstützung den Auftritt der TSG Solnhofen im Internet:

 

Bitte berücksichtigen Sie unsere Partner bei Ihren Einkäufen!

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Ansprechpartner Turnen

Abteilungen

Name Position Telefon Fax
       
Satzinger Marianne Frauenturnen 09145/1419  
Justine Eberle Mutter/Kind    
Schmidt Jutta Pilates/Fitness/Yoga  09145/6477  

Die Außensportanlagen der TSG Solnhofen

Unsere Sportanlage am nordöstlichen Ortsausgang Solnhofens (Richtung Bieswang) wurde nicht in einem Zug errichtet. Das hätte wohl den Verein und seine Mitglieder überfordert. Deshalb wurde in Abschnitten gebaut.

Nachdem unser alter Sportplatz an der Solahalle in einem sehr schlechten Zustand war und die Gemeinde Solnhofen das Grundstück zur Gestaltung des Umfeldes um die Solahalle wieder zurück haben wollte, hielt man Ausschau nach einem Ausweichplatz. Nach langer Suche und langwierigen Verhandlungen gelang es dann der Gemeinde Mitte der 70er Jahre, ein geeignetes Grundstück von über 3 ha Größe von privat zu kaufen und der TSG Solnhofen auf Erbbaurechtsbasis zur Verfügung zu stellen.

Als erstes wurde dann Ende der 70er Jahre unter dem damaligen Vorsitzenden Heinz Nägelein mit der Errichtung unseres großen Hauptplatzes direkt unterhalb des Bieswanger Weges begonnenen. Der Platz wurde 1980 eingeweiht. In der Folgezeit wurden dort die Fußballspiele aller Mannschaften ausgetragen. Umziehen und duschen musste man sich aber im alten Sportheim am alten Sportplatz, was auf Dauer gesehen nicht so bleiben konnte.

Ende der 80er Jahre begann die Gemeinde Solnhofen dankenswerter Weise in Eigenregie und auf eigene Kosten mit dem Bau eines Trainingsplatzes mit Flutlichtanlage, eines Allwetterplatzes, einer 120m-Tartan-Laufbahn (mit Auslauffläche, 4 Bahnen) und einer Zaunanlage. Der vom Verein bereits errichtete Fußballplatz wurde um eine Tribüne und um eine Beregnungsanlage ergänzt. Zusätzlich übernahm die Gemeinde Solnhofen die Gestaltung der Umgebungsflächen. Die Einweihung dieser Anlagen fand im Herbst 1991 statt.

tsg aussenanlagen01

Ein weiteres Mal waren dann Verein und Mitglieder bei der Errichtung des Sportheims gefordert. Nach einer Bauzeit von mehr als drei Jahren konnte es am 10.10.1997 vom Vorsitzenden Anton Bräunlein im Beisein von zahlreichen Ehrengästen und Vereinsmitgliedern seiner Bestimmung übergeben werden. Wenn demnächst (im Bauabschnitt 4) das Umfeld ums neue Sportheim neu gestaltet ist und vor allem die Parkplätze angelegt sind, ist unser Sportgelände zwar endlich fertig gestellt, aber die Arbeit wird nicht ausgehen. Denn dann wird sich die TSG – wie schon in der Vergangenheit – verstärkt um den Erhalt des Geschaffenen kümmern müssen.

Daten Außenanlagen

Fl.Nr. 764/1, Gemarkung Solnhofen, Am Bieswanger Weg, Erholungsfläche: 3,1296 ha
Eigentumsform: Erbbaurecht
Hauptplatz mit Tribüne und Werbebanden:
Maße: 105m x 95m =
7.875 qm
Toro-Rasenberegnungsanlage mit 13 Regnern, Hochleistungswasserpumpe mit einem Druck von 13 bar  
Trainingsplatz mit Flutlichtanlage:
Maße: 95m x 65m =
6.175 qm
Flutlichtanlagedaten:
4 Masten a. 2 Strahler
2 Masten a. 3 Strahler
6 Masten, 14 Strahler
Lichtstrom pro Strahler 220.000 Lumen
Leistungsaufnahme pro Strahler 2.000 Watt
Gesamtstromverbrauch 28,0 kWh
120m-Tartan-Laufbahn (mit Auslauffläche, 4 Bahnen)  
Allwetterplatz:
Maße:
44 x 28 Meter
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Ansprechpartner Skisport

Abteilungen

Name Position Telefon Fax
Reinhard Satzinger Abteilungsleiter 09145/837384  
Peter Karl stellvertr.Abteilungsleiter 09145/533  
Richard Schmidt Kassier 09145/6477  
Jutta Schmidt Schriftführerin 09145/6477  

Der Fußball-Förderverein

Piktogramm Fussball 150x150 1  1

1998 schlossen sich fußballbegeisterte Leute zum Fußball-Förderkreis (FFK) zusammen, die mit ihren Beiträgen die Fußballjugend sowie die beiden Herrenmannschaften der TSG Solnhofen unterstützen wollten und wollen. Seit damals hat es der FFK verstanden, seine Gelder geräuschlos zu vergeben und hat dabei immer versucht, seinen Schwerpunkt möglichst bei der Jugendförderung zu setzen.

Ende 2014/Anfang 2015 ging dann der FFK in den neugegründeten Fußball-Förderverein TSG Solnhofen 1998 e.V. auf. Der Vorteil ist, dass für Zuwendungen von Nichtmitgliedern und von Mitgliedern über den Jahresbeitrag von 12 € hinaus Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können.

Die derzeitige Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender: Uwe Gsänger
Schatzmeister:
Schriftführer: Michael Geyer
Fußballabteilungsleiter: Herbert Benzinger

Ansprechpartner für alle Fragen zum FFV:

Downloads:

FFV-Aufnahmeantrag

FFV-Gründungssatzung

Ansprechpartner KiTaiJutsu

Abteilungen

Name Position Telefon Fax
Uwe Pobatschnig Abteilungsleiter/Trainer 09145/6685  

AbteilungenAufnahme & Beiträge

Sie möchten der TSG Solnhofen beitreten?
Herzlich Willkommen bei uns!

So staffeln sich die Mitgliedsbeiträge (pro Jahr):
Kinder 15,- €
Jugendliche ab 14 Jahren 25,- €
Erwachsene 50,- €
Familientarif  100,- € *

* Familientarif:
Ehepaare (oder ein Elternteil) mit beliebig vielen Kindern bis zum 18. Lebensjahr zahlen maximal 100,- €. Errechnet sich aus der Summe der Beiträge ein geringerer Betrag wird dieser berechnet.

Das Aufnahmeformular kann hier heruntergeladen werden.

Ansprechpartner der TSG Solnhofen

Abteilungen

Ansprechpartner KiTaiJutsu

Name Position Telefon Fax
Uwe Pobatschnig Abteilungsleiter/Trainer 09145/6685  

Ansprechpartner Skisport

Name Position Telefon Fax
Reinhard Satzinger Abteilungsleiter 09145/837384  
Peter Karl stellvertr.Abteilungsleiter 09145/533  
Richard Schmidt Kassier 09145/6477  
Jutta Schmidt Schriftführerin 09145/6477  

Ansprechpartner Turnen

Name Position Telefon Fax
       
Satzinger Marianne Frauenturnen 09145/1419  
Justine Eberle Mutter/Kind    
Schmidt Jutta Pilates/Fitness/Yoga  09145/6477  

Ansprechpartner Volleyball

Name Position Telefon Mobil
Manfred Schneider Abteilungsleiter und Trainer seit 1983 09145/6145  015168469300


Ansprechpartner Fußball

Name Position Telefon/Mobil Mail
Blischke Matthias Trainer 1. & 2. Mannschaft    
Bodamer Harry Abteilungsleiter    
Jörg Eberle Ansprechpartner Alte Herren 09145/6345  
       

Jugendfußball
ist ab 4 Jahre möglich.

Name Position Telefon Mail
Vochezer Markus Vorstand TSG / Trainer    
       

Das Sportheim der TSG Solnhofen

Bauzeit 1994-1997

tsg aussenanlagen sportheim 01







Einweihung 10.10.1997
Geleistete Arbeitsstunden (Eigenleistung) 10.350 Std
Gesamtbaukosten (ohne Eigenleistung und ohne abzugsfähige Vorsteuer) 285.925,- €
Öffentliche Zuschüsse 118.364,- €
Bebaute Fläche 302 qm
Nutzfläche (ohne Garagen/Abstellräume) 290 qm
Garagen/Abstellräume 2
4 Umkleidekabinen (mit Duschen) Kellergeschoss 143 qm
Gaststätte Erdgeschoss 147 qm

 

Unsere Fußballmannschaften tragen die Heimspiele auf unserer großzügig und funktional angelegten Außensportanlage aus.

Ansprechpartner Fußball

Abteilungen

Name Position Telefon/Mobil Mail
Christian Schramm Vorstand 09145/5198184 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Andre Rohlik Vorstand 09145/6596 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Markus Vochezer Vorstand 09145/6706 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tobias Eberle Vorstand 0170/1646860 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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Satzungsneufassung

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 23.11.1912 in Solnhofen als Turnverein Solnhofen gegründete Verein führt nach seiner Umbenennung am 09.05.1955 den Namen

„Turn – und Sportgemeinschaft Solnhofen 1912 e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Solnhofen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind schwarzgelb.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und der zuständigen Unterorganisationen. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

(6) Der Verein kann sich Ordnungen geben, z.B. Geschäfts-, Finanz-, Rechts- oder Jugendordnung. Sofern sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, sind Ordnungen  mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5)Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Durch Beschluss des Vorstandes ist aber Aufwendungsersatz   im Rahmen der steuerlichen Vorschriften möglich.

(5a) Ehrenamtspauschale, Entgeltliche Tätigkeit

a) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

b) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit (siehe a) trifft der Vorstand.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

c) der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

(6)Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(7)Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3

Vereinstätigkeit

(1)Die Verwirklichung des Vereinszwecks geschieht insbesondere durch

a)     Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,

b)    Instandhaltung der Sportplätze, des Vereinsheims und sonstiger Liegenschaften sowie der Turn- und Sportgeräte,

c)     Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Versammlungen, Vorträgen und Kursen,

d)    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und

e)     Förderung der Jugendarbeit.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des  gesetzlichen Vertreters.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann beim Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsrat.

§ 4a

Datenschutz

(1)  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten nach dem Muster des Aufnahmeantrages auf. Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2)  Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Als Mitglied des BLSV und der angegliederten Fachverbände ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden.

      Übermittelt werden außer dem Namen, Alter und Vereinsmitgliedsnummer nur
      angeforderte Daten.
      Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige
      Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im
      Verein.

(3)  Der Vorstand und die Abteilungsleiter machen besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(4)  Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

(5)  Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt (AO §§ 145-157)

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist  zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
Minderjährige Mitglieder haben im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit ein außerordentliches Kündigungsrecht.
In diesen Fällen beginnt die Kündigungsfrist mit Vollendung des 18. Lebensjahres und endet einen Monat später.

(3) Ein Mitglied kann vom Vereinsrat  aus dem Verein ausgeschlossen werden:

   a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

   b) wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung,

   c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

   d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsrates ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann endgültig mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat  seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft  gehen auch automatisch  Ämter in einem Vereinsorgan verloren, und es ist, falls es von einem Vereinsorgan verlangt wird,  Rechenschaft abzulegen.

(6) Mit  Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere aus-stehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 6

Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen eines Vereinsorgans verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsrat  folgende Sanktionen verhängt wer-den:

       a) Verweis,

      b) Geldbuße bis zum Betrag von EURO 100,-

       c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Sanktionen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

(3)Im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 7

Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Er kann Umlagen und Aufnahmegebühren (= außerordentliche Beiträge) festlegen.

(2) Über die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren beschließt die Mitgliederversammlung.

(3)Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter für vor Eintritt der  Volljährigkeit fällig gewordene Beiträge im Sinne des Absatzes 1.

(4) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 werden durch Bankeinzug erhoben.

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Abteilungsjugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern der  Abteilung  vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(2) Mitglieder, die  kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Abteilungsjugendversammlung als Gäste teilnehmen.

(3)  Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann  nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Bei Abwesenheit ist die Wahl in den Vorstand nur dann möglich, wenn der zu Wählende vorher beim Vorstand eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hat.

§ 9

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung,

    b) der Vorstand,

    c) der Vereinsrat.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Vereinsorgan  ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zehn  Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    a) der Vorstand oder

    b) der Vereinsrat  beschließt oder

    c) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand  beantragt.

(4)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im Sportheim und im Vereinskasten  in der Senefelderstraße.

Zwischen dem Tag der Einberufung (Aushang) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll folgende Punkte enthalten:

     a) Bericht des Vorstands,

     b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

     c) Berichte der Abteilungsleiter,

     d) Entlastung des  Vorstands

     und, soweit dies erforderlich ist,

     e) Wahl                   >> des Vorstands und

                            >> der beiden Kassenprüfer (Revisoren),

     f) Satzungsänderungen,

     g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

     h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.         

Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten dieser Tagesordnung zuständig.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens sieben wahlberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind.

(7)Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher   Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag  oder Wahlvorschlag abgelehnt. 

(8) Satzungsänderungen, An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, können nur mit Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(9)Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern,

b) vom Vorstand,                                                                                                                                            

c) vom Vereinsrat,                                                                                                                              

d) von den Abteilungen,                                                                                                                    

e) von dritten Personen über den Vorstand.

(10) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

(11) Bei Wahlen bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte mindestens drei Personen zum Wahl-vorstand. Der Wahlvorstand bestimmt  einen Vorsitzenden, der für die Dauer der Wahlhandlungen die Mitgliederversammlung leitet.                                                                    

(12) Die Vorsitzenden und die Stellvertreter können auf Vorschlag des Vorstands in jeweils einem Wahlgang (= Block-/Listenwahl) gewählt werden.

(13) Die Abstimmung erfolgt per Akklamation. Geheim abgestimmt wird nur, wenn dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder  beantragen oder für ein Vorstandsamt mehr als eine Person zur Wahl steht.

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) bis zu vier gleichberechtigten Vorsitzenden (= Wahlämter),

b) weiteren  stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung in eines der

    folgenden Sachgebiete/Arbeitsbereiche  zur eigenen Bearbeitung gewählt werden

    (= Wahlämter):

·     Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit (= Schriftführer),

·     Liegenschaftsverwaltung,

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die unter b) genannten  Sachgebiete/Arbeitsbereiche anders verteilen und/oder neue schaffen.

Personalunion ist zulässig.

(2) Die Vorsitzenden gemäß Abs. 1 a) und Abs. 1 b) vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich gleichermaßen - jeder von ihnen ist alein vertretungsberechtigt. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis werden besonderen Aufgaben der einzelnen Vorsitzenden intern festgelegt. Die Aufgabe der Vorsitzenden ist die Vertretung, die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandschaft.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(4) Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

(5) Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(6) Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahr-nehmen.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist unter Beachtung der  Absätze 1 und 6 für den Rest der Amtszeit vom Vorstand ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen oder der freiwerdende Arbeitsbereich von einem amtierenden Vorstandsmitglied zu übernehmen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie regelt die Aufgaben und grenzt die Arbeitsbereiche der Vorstandsmitglieder voneinander ab.

(9) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und entscheidet in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erledigt selbständig die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und führt die Vereinsgeschäfte. Weiter  ist er insbesondere zuständig für

a)     die Bewilligung von Ausgaben,

b)    die Gründung von Abteilungen,

c)     die Bestätigung der Wahl der Abteilungsleiter und Abteilungsjugendleiter,

d)    Genehmigung von Geschäftsordnungen der Abteilungen,

e)     Anregungen aus den Abteilungen.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden. Der Vorstand entscheidet in allen Personalangelegenheiten.

(11) Eine Vorstandssitzung kann von jedem der gleichberechtigten Vorsitzenden gemäß Abs. 1 a) oder von mindestens zwei Vorstandsmit-gliedern einberufen werden.

Sitzungen werden nach Bedarf mit einwöchiger Ladungsfrist oder,  wenn es das Vereinsinteresse verlangt oder die Dringlichkeit vom Vorstand festgestellt wird, ohne Ladungsfrist anberaumt werden.
Der vorherigen Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 10 Abs. 7 und 13 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine geheime Abstimmung dann erfolgt, wenn dies zwei  Vorstandsmitglieder beantragen.

(12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(13) Die Vorstandsmitglieder  haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen. Deshalb ist einer der gleichberechtigten Vorsitzenden gemäß Abs. 1 a) separat  von den Abteilungen zu ihren Sitzungen einzuladen. Der Eingelade informiert die weiteren Vorstandsmitglieder.

§ 12

Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus

      a) den Vorstandsmitgliedern,

      b) den  Abteilungsleitern

      und, sofern die nachfolgenden Ämter besetzt sind, aus

      c) den Abteilungsjugendleitern (§ 15),

      d) der Frauenbeauftragten.

In den Bereichen b) bis d) ist Personalunion möglich. Zu beachten ist, dass niemand gleichzeitig Vorstandsmitglied sein kann und Abteilungen nicht doppelt vertreten sein dürfen.

(2)Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(3) Der Vereinsrat kann weitere Personen mit Stimmrecht in den Vereinsrat wählen.

Zu den Sitzungen des Vereinsrats können auch weitere Personen ohne Stimmrecht zugezogen werden.

(4) Der Vereinsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch einen der gleichberechtigten Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 1 a. einberufen und geleitet.                                                                                                                                                   

§ 10 Abs. 7 und 13 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine geheime Abstimmung dann erfolgt, wenn dies zwei Vereinsratsmitglieder beantragen.

(5) Der Vereinsrat berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 13

Kassenprüfung

(1)Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer (Revisoren) überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen.

(2)Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vereinskassiers.

§ 14

Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands  rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Be-schlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.  Soweit in der Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss, nichts anderes geregelt ist oder eine solche nicht besteht, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

(3)Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften des § 10 der Satzung entsprechend. Die Einberufung erfolgt durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag (= Sonderbeitrag) zu erheben.

Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Vereinskassier und den Revisoren des Vereins geprüft werden.

(5)Ein Kassenbericht ist dem Vereinskassier bis Ende Januar des Folgejahres zur Aufnahme in die Jahresrechnung des Gesamtvereins zuzuleiten.

(6)Die Verfügungsgewalt über Sonderbeiträge der Abteilungen steht  allein der Abteilung zu.

(7)Das Eingehen von Verbindlichkeiten, die den Kassenbestand der Sonderbeiträge übersteigen, ist unzulässig. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Vorstands  möglich.

(8) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Bei Auflösung der Abteilung  fällt das vorhandene Vermögen dem Gesamtverein zu.

§ 15

Wahl des Jugendleiters

Es ist zulässig, dass die Abteilungen eigene, für ihre Sportart zuständige Jugendleiter wählen.  § 14 gilt sinngemäß. Die Wahl ist dem Vorstand anzuzeigen.

§ 16

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Vereinsrates ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das gleiche gilt für Sitzungen und Versammlungen der  Jugend  und  der  Abteilungen  mit  der Maßgabe, dass an Stelle des (Vereins-)Schriftführers eine vor Eintritt in die Tagesordnung zu bestimmende Person aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer das Protokoll führt und mit unterzeichnet.

§ 17

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 18

Auflösung des Vereins, Umwandlung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

      a) der Vorstand und der Vereinsrat  mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder

           beschlossen hat oder

      b)  von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufen-den Geschäfte abzuwickeln haben.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Solnhofen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

(6)Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten für die Umwandlung des Vereins die Absätze 1 bis 3  entsprechend. Abweichend von  Abs. 3 ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum in der ersten Versammlung nicht erreicht, so besteht in der Folgeversammlung Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

§ 19

Inkrafttreten, Schluss-Bestimmungen

(1) Diese Satzungsneufassung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.03.2022 beschlossen und tritt  mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten der Neufassung beschlossene Vereins- und Abteilungsordnungen bleiben bis zu einer Änderung oder Neufassung weiterhin in Kraft.

(3) Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Gmeint sind jedoch immer alle Geschlechter.

 

Solnhofen, den 19.03.2022

gez.

.....................................................

Michael Geyer, 1. Vorsitzender

 

Satzungsänderungen:

MGV 26.03.2010

Neu:                   §2 Abs. 5a Ehrenamtspauschale, Entgeltliche Tätigkeit
                           §4a            Datenschutz

MGV 09.05.2014

Änderung.          §5 Abs. 2   anfügen Sätze 2 und 3
                           §11 Abs.1

MGV 18.03.2022

Streichung                          § 10 Abs. 5 Buchst. e) "Passiven-Vertreter"
ÄnderungAnpassung          § 10 Abs. 12
                                           
§ 10 Abs. 1, 2, 11 und 13
                                            § 12 Abs. 4
                                          
§ 19 Abs. 3 und 4

Solnhofen, den 19.03.2022

gez.

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Michael Geyer 1. Vorsitzender

 Die Entstehungsgeschichte der TSG Solnhofen

23.11.1912 TSG Solnhofen 1912 e.V.Gründung als "Turnverein", hervorgegangen aus dem "Rauchclub". Dieser "Rauchclub", der eigentlich gegensätzliche Interessen als ein Sportverein vertrat, war von einem "Rauch- und Sängerclub Solnhofen" übrig geblieben, nachdem sich die Sänger 1906 abgetrennt hatten.

Erste Sportarten waren Geräteturnen und Faustball. Geturnt wurde in einem großen Saal der ehemaligen Brauerei Renner, der sich im Hof des jetzigen "Senefelder Hofes" befand.

Ab 1927 kam noch eine Leichtathletikabteilung hinzu.

Das Gebäude, in dem sich der "Turnsaal" befand, wurde vom Besitzer verkauft und alsbald abgerissen.

1922 Auf dem Gelände des "Senefelder Hofes" wurde eine Viehstallung mit Heuboden gekauft und zu einer vereinseigenen Turnhalle umgebaut. Nun war wieder ein geregelter Sportbetrieb möglich.

Kauf und Umbau wurden zum größten Teil durch Anteilsscheine finanziert, die von den Mitgliedern erworben wurden und auf deren Einlösung später alle Mitglieder verzichteten. Damit finanzierten die Mitglieder ihre Turnhalle zum größten Teil selbst.

Im selben Jahr Gründung des Arbeiter-Turnvereins, dessen Hauptsportart Fußball war. Aber auch Turnen wurde betrieben und Waldläufe durchgeführt. Dieser Verein besaß einen eigenen Sportplatz, auf dem die Fußballspiele ausgetragen wurden. Es war der "hängende" Platz, auf dem nach dem Zweiten Weltkrieg der jetzige "alte" Sportplatz entstand.

Dieser Sportverein wurde 1933 verboten und das Vereinsvermögen fiel zum einen Teil der Gemeinde (Sportplatz), zum anderen Teil dem Turnverein (Geräte) zu.

1937-45 Das 25jährige Jubiläum des Turnvereins war für lange Zeit der letzte Höhepunkt im Vereinsleben. Der Zweite Weltkrieg war ausgebrochen. Immer mehr junge Männer mussten zum Kriegsdienst.

Viele kehrten nicht zurück. Ein geregelter Sportbetrieb fand nicht mehr statt.

1946 Der Turnverein erlitt dasselbe Schicksal wie der Arbeiter-Turnverein. Wurde der Arbeiter-Turnverein 1933 von den Nazis verboten, so geschah dies 1946 für den Turnverein durch die amerikanischen Besatzer. Dieses Verbot wurde zwar 1949 wieder aufgehoben, ein echtes Vereinsleben mit Turnbetrieb kam aber nicht mehr zustande.

Gründung der Sport-Gemeinschaft durch die Führung des ehemaligen Arbeiter-Turnvereins. Wieder wurde vorrangig Fußball gespielt. Aber auch eine Damen- und Herrenmannschaft betrieb Handball.

1948 Der "hängende" Platz - wieder im Besitz der Sport-Gemeinschaft - wurde nach zähem, persönlichem Einsatz einiger Mitglieder, von den amerikanischen Streitkräften geebnet, so dass ein für die "Nachkriegszeit" einmaliger Sportplatz entstand.
1949 Die Sport-Gemeinschaft baute aufgrund eines Erbbaurechtsvertrages mit der Gemeinde das am (alten) Sportplatz befindliche Sportheim. Dieses wurde in den folgenden Jahren den Bedürfnissen entsprechend mehrmals umgebaut und erweitert.

Seit der Erbauung des Sportheims fand der größte Teil der Versammlungen und geselligen Veranstaltungen des Vereins dort statt. Das Sportheim hatte eine bedeutende Funktion im Vereinsleben übernommen.

1952 Zusammenschluss der Sport-Gemeinschaft mit dem Turnverein zur "Turn- und Sportgemeinschaft Solnhofen 1912 e.V.". Die Eintragung der Änderung ins Vereinsregister erfolgte im Jahre 1955.

Das sportliche Leben in Solnhofen erlebte einen weiteren Aufschwung. Es entstand wieder eine hervorragende Turnerriege. Die Arbeit in den Jugendgruppen wurde durch Jugendleiter intensiviert. In der Turnhalle wurde nicht nur wieder geturnt, sondern neue Sportarten, wie Tischtennis und Volleyball, kamen hinzu. Die Fußballer waren - gemessen an der Größe des Ortes - recht erfolgreich.

1962 und 1972 Das 50- und 60jährige Vereinsjubiläum wurde in würdigem Rahmen gefeiert.
1976 Die Solahalle wurde von der Gemeinde errichtet und fertig gestellt.

Der aktive Sportbetrieb erfuhr dadurch einen weiteren Auftrieb, konnten doch beispielsweise die Volleyballer, die sich inzwischen zu einer erfolgreichen Abteilung entwickelt hatten, ihre Heimspiele und auch das Training in eigener Halle austragen. Das war bislang nicht möglich.

In diesem Jahr schloss sich auch der Skiclub als weitere Abteilung dem Verein an.

Die regen Aktivitäten in der neuen Mehrzweckhalle hatten den nicht mehr zeitgemäßen Sportbetrieb in der "alten" Turnhalle abgelöst. Diese war nun verwaist und stand leer. Sie wurde an einen Solnhofer Bürger verkauft.

1978 bis 1980 Ein weiteres Problem wurde von der damaligen Vereinsführung angepackt. Der Fußballplatz, 1948 erbaut und damals ein Schmuckstück, war durch jahrzehntelanges Bespielen - zeitweise nahmen acht Mannschaften am regulären Spielbetrieb teil - in einem solch schlechtem Zustand, dass zumindest die Erneuerung der Rasenfläche ins Auge gefasst werden musste.

Die Gemeinde konnte jedoch ein Gelände am Bieswanger Weg erwerben, das sie dem Verein auf Erbbaurechtsbasis zur Verfügung stellte. So konnte die TSG Solnhofen im Jahre 1978 mit dem Bau eines neuen Sportplatzes beginnen. 1980 wurde der "neue" Platz eingeweiht und es darf behauptet werden, dass er damals einer der besten Fußballplätze im weiteren Umkreis war.

1987 75-Jahr-Feier der TSG Solnhofen mit Erstellen einer Festschrift, aus der die bis dahin erlebte Vereinsgeschichte entnommen wurde.
1988 bis 1991 Planung und Bau der Sportanlage am Bieswanger Weg unter Federführung der Gemeinde. Es entstanden ein zweiter Sportplatz mit Flutlichtanlage, eine 100m Tartanlaufbahn, ein Allwetterplatz, eine Tribüne am bereits bestehenden Sportplatz und die dazugehörigen Grünanlagen. Die neuen Sportanlagen wurden 1991 ihrer Bestimmung übergeben.
1994 bis 1997 Planung und Bau des neuen Sportheims. Die Einweihung fand am 10. Oktober 1997 statt.

Organigramm der TSG Solnhofen  --  in Bearbeitung

 

Grußwort

Abteilungen

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Tauchen Sie ein in die virtuelle Welt der TSG Solnhofen. Sie werden sehen - auf Sie wartet ein vielfältiges Angebot an Informationen, Berichten und Nebensächlichkeiten rund um unseren Verein. Einige tolle Links machen das Angebot noch viel interessanter, als manche beim Aufruf unserer Seite denken. Stöbern Sie auf unserer Seite und entdecken Sie Informationen, die Ihnen wichtig sind.

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Unser Verein, hat eine gesunde Struktur, die wir aufgrund unseres Fleißes und der Bodenständigkeit unserer Mitglieder über Jahre hinweg aufgebaut haben. Das Erreichte gilt es nun zu erhalten und Stück für Stück zu verbessern. Auch den verantwortlichen Abteilungsleitern ist es zu verdanken, dass wir dort angekommen sind. Sie haben in den vergangenen Jahren in ihren Tätigkeitsbereichen den Verein durch teils enormen Zeitaufwand und durch die Umsetzung von vielen einzelnen Ideen bestens nach vorne gebracht.

Eine Homepage füllt sich naturgemäß nicht selbst, so dass wir auf die Mithilfe aller, der Spartenleitungen, der Trainer, der Mitglieder und allen anderen interessierten Besuchern angewiesen sind. Also scheuen Sie sich nicht Ihre Meinung zu sagen. Konstruktive Kritik ist immer gut, ernstgemeinte Vorschläge, insbesondere Artikel, sind jedoch noch besser.

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Seit 2015 findet das DFB-Stützpunkttraining nicht mehr in Solnhofen statt.

Der Vorstand der TSG Solnhofen

 

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Schriftführer: Geyer Michael
Liegenschaftsverwalter: Thorsten Wawra

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